Interessenbindungen
Für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt die Offenlegungspflicht für Interessensbindungen analog der Gerichte (§ 40 Abs. 2 EG KESR in Verbindung mit § 7 GOG).
Offenzulegen sind unter anderem Nebenbeschäftigungen, Tätigkeiten in staatlichen Führungs- und Aufsichtsgremien sowie politische Parteizugehörigkeiten von Behördenmitgliedern.
Unterlagen
Bitte geben Sie an, für welches Mitglied oder Ersatzmitglied Behörde Sie den Interessennachweis wünschen.
- RAin lic. iur. Alexandra Zürcher, Präsidentin und Mitglied Behörde
- RAin lic. iur. Sonja Steiner, Vizepräsidentin und Mitglied Behörde
- Sozialarbeiterin BSc Heidi Baumli, Mitglied Behörde
- Sozialarbeiterin BSc Gabriela Storrer, Mitglied Behörde
- MLaw Angela Wiget, Mitglied Behörde
- Sozialarbeiterin MSc Isabel Habegger, Ersatzmitglied Behörde
- Sozialarbeiterin BSc Sophie Löw, Ersatzmitglied Behörde
- RAin lic. iur. Iris Renggli, Ersatzmitglied Behörde
Online-Formular
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