Behördliche Massnahmen
Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn sie das Gefühl hat, dass eine Person gefährdet ist und möglicherweise Hilfe benötigt. -> Gefährdungsmeldung
Die KESB klärt ab und prüft, ob Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person nötig sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB).
Wann ist die Errichtung einer Beistandschaft notwendig?
Die KESB prüft erst dann die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr selber besorgen kann. Eine Massnahme wird erst angeordnet, wenn die Unterstützung durch das familiäre und soziale Umfeld bzw. weitere Dienste nicht genügt und keine eigene Vorsorge getroffen worden ist.
Je nach Schutzbedürftigkeit kann eine individuell auf die Bedürfnisse der betroffenen Person abgestimmte Massnahme angeordnet werden. Einzelne Aufgabenbereiche betreffend persönliche Unterstützung, Einkommens- und Vermögensverwaltung oder Rechtsverkehr können einer Beistandsperson übertragen werden. Dabei soll Person so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig eingeschränkt werden.
Es gibt vier verschiedene Arten von Beistandschaften:
Begleitbeistandschaft
Eine Begleitbeistandschaft ist die mildeste Form einer behördlichen Massnahme und ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich. Der Beistand oder die Beiständin hat kein Vertretungsrecht und steht der unterstützungsbedürftigen Person in bestimmten Aufgaben-bereichen nur beratend, vermittelnd und unterstützend zur Seite. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird dadurch nicht eingeschränkt und sie kann selbständig handeln.
Vertretungsbeistandschaft
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selber erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Der Bei-stand oder die Beiständin handelt somit in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen für die betroffene Person. Ihre Handlungsfähigkeit wird in der Regel nicht eingeschränkt.
Mitwirkungsbeistandschaft
Bei einer Mitwirkungsbeistandschaft kann die betroffene Person selber handeln, braucht jedoch zu ihrem Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung des Beistands oder der Beiständin. In den betreffenden Aufgabenbereichen ist die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen eingeschränkt.
Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können auch miteinander kombinier werden.
Umfassende Beistandschaft
Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich immer wieder selber gefährdet und deshalb besonders hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs. Der Beistand oder die Beiständin entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt damit von Gesetzes wegen.